Hinweise zu Formalia und Fristen

Hinweise zu Formalia und Fristen

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,

auf dieser Seite finden Sie Hinweise zu wichtigen Vorgehensweisen. Der Text entspricht der besseren Lesbarkeit wegen nicht dem original Wortlaut der Verordnung.

Erkrankung und Versäumnisse

  1. Die Erkrankung eines Kindes soll morgens per Mail an die Klassenlehrkräfte gegmeldet werden (nicht im Sekretariat anrufen).
  2. Atteste und Entschuldigungen im Lernplaner sind spätestens am dritten Tag nach der Genesung selbständig vorzuzeigen. Bitte geben Sie eine Begründung für die Fehlzeit an.
  3. Schülerinnen und Schüler mit Attestpflicht müssen für jede Fehlzeit ein ordentliches ärztliches Attest vorlegen. Der Nachweis eines Arztbesuches reicht nicht aus.

(§2 VOGSV und Beschluss der schulischen Gremien)

Beurlaubung vom Unterricht in besonders begründeten Ausnahmefällen

Eine Bitte um Beurlaubung oder Befreiung von der Schule muss schriftlich bei der Klassenlehrkraft eingereicht werden.

  • Bis zu 2 Tage darf die Klassenlehrkraft genehmigen.
  • Mehr als 2 Tage und in Verbindung mit Ferien darf nur die Schulleitung genehmigen. Der Antrag ist 4 Wochen vor Ferienbeginn zu stellen.

Verlängerung der Ferien oder billigere Flüge sind keine wichtigen Gründe!

Wichtige Gründe können sein: Krankheit und Arztbesuch; Erholungs- und Kuraufenthalte, die aus gesundheitlichen Gründen während der Schulzeit notwendig sind; Sitzung der Schülervertretung; schwere Erkrankungen oder ein Todesfall innerhalb der Familie; Heirat in der engsten Familie; Todesfall in der engsten Familie; Taufe, Kommunion oder Konfirmation in der engsten Familie; aktive Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an Sportwettkämpfen; aktive Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an künstlerischen oder wissenschaftlichen Wettbewerben; Einsatz bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit; Auslandsaufenthalt oder Schüleraustausch; Besuche von Beratungsstellen oder Behörden.

Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist auf Verlangen durch geeignete Bescheinigungen nachzuweisen.
Bereits Gebuchte Tickets o.ä. sind kein Beurlaubungsgrund vor den Ferien. 

Wiederholung eines Schuljahres (freiwillig)

Der Antrag auf freiwillige Wiederholung eines Schuljahres muss 8 Wochen vor der Zeugnisausgabe schriftlich an die Schulleitung erfolgen (in Ausnahmefällen 6 Wochen).

(§21 VOGSV)

Teilnahme an religiösen Feiertagen/ Gottesdiensten

Für die Unterrichtsbefreiung an einem religiösen Feiertag muss

  • der Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft vorliegen (schriftlich)
  • eine Klassenlehrkraft 7 Tage vorher informiert werden.

Die Teilnahme ist abhängig von der Religionszugehörigkeit nur an folgenden Feiertagen möglich:

  • zum Besuch des Gottesdienstes an den kirchlichen Feiertagen Aschermittwoch, Mariä Himmelfahrt (15. August), Reformationstag (31. Oktober), Allerheiligen (1. November) und Buß- und Bettag;
  • bei Schülerinnen und Schülern, die sich zum Islam bekennen, für die Befreiung am Ramadanfest  und am Opferfest;
  • bei Schülerinnen und Schülern jüdischen Glaubens für die Befreiung an Samstagen, am jüdischen Neujahrsfest (2 Tage), am Versöhnungsfest, am Laubhüttenfest (2 Tage), am Beschlussfest (2 Tage), am Passahfest (die ersten zwei und die letzten zwei Tage), am jüdischen Pfingstfest (2 Tage);
  • bei Schülerinnen und Schülern, die den Siebenten-Tags-Adventisten angehören, für die Befreiung an Samstagen;
  • bei Schülerinnen und Schülern der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas für die Teilnahme am Bezirkskongress.

(§3 VOGSV)

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